Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Floh-Seligenthal, Stand 23.09.2019
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
ECK DREHAUTOMATION GMBH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Eck Drehautomation GmbH („Verkäuferin“) und ihren
Kunden („Käufer“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
(„AVL“). Sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AVL gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über
den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) mit demselben Käufer, ohne dass die
Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Zur Leistungserbringung ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten notwendig, die in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Verkäuferin
erläutert werden.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden
nur dann und soweit Vertragsbestandteil, wie die Verkäuferin ihrer Geltung schriftlich zustimmt. Die AVL gelten
auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVL abweichenden
Bedingungen des Käufers die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltslos durchführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVL. Solche individuellen Vereinbarungen, die
zwischen der Verkäuferin und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, müssen
schriftlich niedergelegt oder von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer der Verkäuferin gegenüber
abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht anders in diesen AVL geregelt.
(6) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Nach Tagen bestimmte und in diesen AVL festgelegte Fristen berechnen sich nach Kalendertagen, soweit die
Frist nicht ausdrücklich nach Werktagen angegeben wird.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Vertragsangebote der Verkäuferin sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend. Sie gelten
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Eigentums- und Urheberrechte an Kostenanschlägen, Zeichnungen, Modellen, Abbildungen und anderen
Unterlagen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei der Verkäuferin, sie dürfen Dritten nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere
Unterlagen hat der Käufer auf Verlangen inkl. aller Kopien unverzüglich an die Verkäuferin zurückzugeben.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2)
Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
(4) Der Vertrag einschließlich dieser AVL ist erst abgeschlossen, wenn der Käufer das verbindliche Angebot der
Verkäuferin fristgemäß angenommen hat oder die Verkäuferin die Bestellung oder den Auftrag des Käufers
fristgemäß angenommen und schriftlich bestätigt hat. Eine solche schriftliche Bestätigung durch die Verkäuferin
braucht nicht zu erfolgen, wenn sie den Umständen nach nicht zu erwarten war oder der Käufer auf sie verzichtet
hat.
(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen,
Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
Unterlagen des Käufers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die die Verkäuferin
zulässigerweise in die Produktion des Liefergegenstandes eingeschaltet oder denen sie die Lieferung übertragen
hat.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Die Preise gelten ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und sonstiger Versand- und
Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Die für die
Berechnung maßgebliche Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks der Verkäuferin. Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sowie geringfügige sonstige Abweichungen sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Diese
Abweichungen wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers aufschlüsseln. Die Zahlungsverpflichtung des
Käufers bleibt davon unberührt.
(2) Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar innerhalb von vierzehn (14) Tagen.
Die Rechnung gilt spätestens drei (3) Werktage nach Rechnungsdatum als an die vom Käufer zuletzt mitgeteilte
Rechnungsadresse zugegangen. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist ist der Käufer automatisch in Verzug,
ohne das es einer gesonderten Mahnung durch die Verkäuferin bedarf.
(3) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto der Verkäuferin endgültig
verfügbar ist. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf dem Konto der
Verkäuferin als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, welche
unverzüglich durch den Käufer zu zahlen sind.
(4) Berücksichtigt die Verkäuferin Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden
Mehrkosten.
(5) Die Verkäuferin behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungspositionen zuzüglich der
darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen,
Hauptforderung.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen,
es sei denn, die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 10 dieser AVL unberührt.
§ 5 Lieferfrist, Lieferverzug
(1) Soweit ein fester Liefertermin nicht individuell vereinbart ist bzw. von der Verkäuferin bei Annahme einer
Bestellung nicht ausdrücklich angegeben wird, ist die Verkäuferin jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu
liefern. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang aller für die
Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie, falls vereinbart, die
Bezahlung einer Anzahlung.
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(2) Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht
einhalten kann (bspw. aufgrund höherer Gewalt, Nichtverfügbarkeit der Rohstoffe etc.), wird die Verkäuferin den
Käufer hierüber zeitnah informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk der Verkäuferin, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des
Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist
die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen. Durch vom Käufer geforderte Versandmodalitäten verursachte Mehrkosten
gehen zu dessen Lasten. Das Gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze,
etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit
Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn
der Käufer in Annahmeverzug ist.
(3) Auf Verlangen des Käufers wird die Sendung auf dessen Kosten durch die Verkäuferin entsprechend
versichert. Teillieferungen sind möglich.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die
Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist die Verkäuferin berechtigt, den hieraus
resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen.
§ 7 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
(1) Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion,
Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder
Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder andere von der Verkäuferin nicht zu vertretende
und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der
Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien die
Verkäuferin für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.
(2) Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall ihrer Bezugsquellen ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, sich bei
fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist die Verkäuferin vielmehr berechtigt, die verfügbaren
Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs und anderer interner sowie externer
Lieferverpflichtungen zu verteilen.
(3) Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die jeweiligen Umstände informieren. Dauern die Ereignisse
im Sinne des § 7 Abs. 1 länger als sechs (6) Wochen, so ist die Verkäuferin bei nicht nur unerheblicher Störung
ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird
in diesem Fall unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer aufgrund von Ereignissen nach § 7
Abs. 1 verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine
um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer, einschließlich Nebenforderungen und
Schadensersatzansprüchen („gesicherte Forderungen“) behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der
verkauften Ware („Vorbehaltsgegenstand“) vor.
(2) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang
berechtigt. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die
Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller
Nebenansprüche an die Verkäuferin zur Sicherheit ab; Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die Verkäuferin
darf die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Käufer mit seiner
Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes in Verzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder eine sonstige Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, aus
dem die Verkäuferin eine Gefährdung der Verwirklichung ihrer Ansprüche ableiten kann. In all diesen Fällen kann
die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(3) Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert oder nicht weiterverarbeitet, ist der Käufer verpflichtet,
den Vorbehaltsgegenstand für die Verkäuferin sorgfältig zu verwahren (insbesondere von anderen Gegenständen
getrennt aufzubewahren), im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie
in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen
und Beschädigung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder
der Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Käufer seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
oder gegen Dritte an die Verkäuferin ab.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der
Vorbehaltsgegenstände entstehenden Erzeugnisse nach folgender Regelung: Erfolgt im Sinne von §§ 947 oder
948 BGB eine Verbindung oder untrennbare Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin
gehörender Sachen in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das Miteigentum für die
Verkäuferin verwahrt. Die Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang
einig.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die
Verkäuferin berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund
des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen.
(6) Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gegenüber Vollstreckungsbeamten oder Dritten hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin an dem
Vorbehaltsgegenstand hinzuweisen. Daraus entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten in dem
Zusammenhang mit Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer zu erstatten, wenn nicht der Dritte
für die dadurch entstandenen Kosten aufkommt.
(7) Soweit sich bei der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gegen den Käufer herausstellt, dass die
Vorbehaltsware nicht mehr vorhanden ist, werden sämtliche Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen sofort
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fällig. In diesen Fällen sind gegebene Wechsel sofort in bar einzulösen, unabhängig von ihrer Fälligkeit.
(8) Sollte die Verkäuferin durch die in § 8 dieser AVL geregelten Sicherungen zu mehr als 10% gegenüber den
jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Käufers ihm gegenüber übersichert sein, ist die Verkäuferin
verpflichtet, auf Anforderung des Käufers nach dessen Wahl Sicherheiten bis zur Höhe des 110% der gesicherten
Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.
§ 9 Rügefrist
Der Käufer hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und solche Mängel, die bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware feststellbar sind, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach
Erhalt der Ware in Textform gegenüber der Verkäuferin unter genauer Bezeichnung des Mangels und unter
Übermittlung von Belegen (z.B. Bilder) anzuzeigen. Transportschäden sind auf den Versanddokumenten zu
vermerken. Für verdeckte Mängel gilt § 377 Abs. 3 HGB; die Rüge muss auch in diesem Fall in Textform
gegenüber Verkäuferin erfolgen und den Mangel unter Übermittlung von Belegen (z.B. Bilder) genau bezeichnen.
Unterlässt der Käufer eine fristgemäße Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
§ 10 Gewährleistung
(1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft und hat der Käufer dies in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflicht
nach § 9 dieser AVL ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach folgenden
Maßgaben zu:
a) Die Verkäuferin hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem
Käufer mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Käufer hat der Verkäuferin hierfür die zur
geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete
Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Verkäuferin trägt die zum Zweck der Prüfung und
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sofern sich nicht das Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt herausstellt. Die Verkäuferin
trägt nicht die Kosten der nachträglichen Verbringung der Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Käufers. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Verkäuferin die mangelhafte Sache auf
Verlangen zurückzugeben. Ansprüche auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB
bleiben unberührt;
b) Die Verkäuferin behält sich zwei (2) Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder
der Verkäuferin unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine
Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht
des Käufers;
c) Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 11 dieser AVL;
d) Der Käufer darf sich nicht in Zahlungsverzug befinden.
(2) Der Käufer hat ein Recht zur Selbstvornahme nur dann, wenn es die Verkäuferin ihm schriftlich gestattet. Die
eigenmächtige Selbstvornahme hat den Verlust sämtlicher mit diesem Mangel zusammenhängender
Gewährleistungsrechte zur Folge. Im Fall einer Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden hat der Käufer unter der Voraussetzung, dass die Verkäuferin nach schriftlicher
Mitteilung des Sachverhalts mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und von ihr Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
§ 11 Sonstige Haftung
(1) Die Verkäuferin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden (einschließlich Aufwendungen)
des Käufers, die aufgrund von (i) leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen sowie (ii) grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder einfacher
Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen
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Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren
Erfüllung der Käufer daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Soweit die Verkäuferin danach dem
Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist ihre Haftung für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und
sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf
den bei Vertragsschluss vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Datenschutzrechtliche
Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche
Haftungsvorschriften bleiben somit unberührt. Sie gelten auch nicht, sofern die Verkäuferin einen Mangel arglistig
verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
(3) Die Verkäuferin kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die auf in § 7 dieser AVL genannte
Umstände zurückzuführen sind.
(4) Soweit zu Gunsten der Verkäuferin ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nach diesem § 11
besteht, gilt dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbegrenzung auch für etwaige Ansprüche des Käufers
gegen die Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und
Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin aus demselben Haftungsgrund.
§ 12 Vorzeitige Fälligkeit
(1) Bei Bekanntwerden von Tatsachen, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen
lassen, ist die Verkäuferin berechtigt, vor der Lieferung vollständige oder teilweise Zahlung in angemessener Frist
zu verlangen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann die Verkäuferin von dem Vertrag zurücktreten.
(2) Bei bereits erfolgter Auslieferung der Ware an den Käufer wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter
Zahlungsbedingungen binnen angemessener Frist zur Zahlung fällig.
§ 13 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Zwingende
gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die vorgenannten Verjährungserleichterungen gelten daher
weder für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit noch für Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten.
§ 14 Garantie
Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der
Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt
beschreibt.
§ 15 Geheimhaltung
Der Käufer verpflichtet sich, über alle ihm bekanntgegebenen oder bekanntgewordenen Geschäftsinformationen
und/oder Know-how der Verkäuferin Stillschweigen auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus zu
bewahren. Hiervon ausgenommen sind öffentlich bekannte oder bekannt gewordene oder von Dritten erhaltene
Informationen.
§ 16 Sonstiges
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(1) Die Einbeziehung und Auslegung dieser AVL regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der
Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist
Meiningen. Die Verkäuferin ist jedoch alternativ berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu
erheben.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine
ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche
Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt für Regelungslücken.
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