Tonäcker 3, 98593 Floh-Seligenthal 
Tonäcker 3, 98593 Floh-Seligenthal 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Floh-Seligenthal, Stand 23.09.2019

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

ECK DREHAUTOMATION GMBH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Eck Drehautomation GmbH („Verkäuferin“) und ihren

Kunden („Käufer“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

(„AVL“). Sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese AVL gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über

den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) mit demselben Käufer, ohne dass die

Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Zur Leistungserbringung ist die Verarbeitung

personenbezogener Daten notwendig, die in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Verkäuferin

erläutert werden.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden

nur dann und soweit Vertragsbestandteil, wie die Verkäuferin ihrer Geltung schriftlich zustimmt. Die AVL gelten

auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVL abweichenden

Bedingungen des Käufers die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltslos durchführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,

Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVL. Solche individuellen Vereinbarungen, die

zwischen der Verkäuferin und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, müssen

schriftlich niedergelegt oder von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer der Verkäuferin gegenüber

abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht anders in diesen AVL geregelt.

(6) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder

ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Nach Tagen bestimmte und in diesen AVL festgelegte Fristen berechnen sich nach Kalendertagen, soweit die

Frist nicht ausdrücklich nach Werktagen angegeben wird.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Vertragsangebote der Verkäuferin sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend. Sie gelten

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Eigentums- und Urheberrechte an Kostenanschlägen, Zeichnungen, Modellen, Abbildungen und anderen

Unterlagen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei der Verkäuferin, sie dürfen Dritten nur mit vorheriger

schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere

Unterlagen hat der Käufer auf Verlangen inkl. aller Kopien unverzüglich an die Verkäuferin zurückzugeben.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der

Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2)

Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(4) Der Vertrag einschließlich dieser AVL ist erst abgeschlossen, wenn der Käufer das verbindliche Angebot der

Verkäuferin fristgemäß angenommen hat oder die Verkäuferin die Bestellung oder den Auftrag des Käufers

fristgemäß angenommen und schriftlich bestätigt hat. Eine solche schriftliche Bestätigung durch die Verkäuferin

braucht nicht zu erfolgen, wenn sie den Umständen nach nicht zu erwarten war oder der Käufer auf sie verzichtet

hat.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen,

Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für

Unterlagen des Käufers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die die Verkäuferin

zulässigerweise in die Produktion des Liefergegenstandes eingeschaltet oder denen sie die Lieferung übertragen

hat.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Die Preise gelten ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und sonstiger Versand- und

Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Die für die

Berechnung maßgebliche Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks der Verkäuferin. Der

Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Handelsübliche Abweichungen und

Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sowie geringfügige sonstige Abweichungen sind

zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Diese

Abweichungen wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers aufschlüsseln. Die Zahlungsverpflichtung des

Käufers bleibt davon unberührt.

(2) Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar innerhalb von vierzehn (14) Tagen.

Die Rechnung gilt spätestens drei (3) Werktage nach Rechnungsdatum als an die vom Käufer zuletzt mitgeteilte

Rechnungsadresse zugegangen. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist ist der Käufer automatisch in Verzug,

ohne das es einer gesonderten Mahnung durch die Verkäuferin bedarf.

(3) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto der Verkäuferin endgültig

verfügbar ist. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf dem Konto der

Verkäuferin als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, welche

unverzüglich durch den Käufer zu zahlen sind.

(4) Berücksichtigt die Verkäuferin Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden

Mehrkosten.

(5) Die Verkäuferin behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungspositionen zuzüglich der

darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen,

Hauptforderung.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen,

es sei denn, die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, ist

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit

befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die

Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 10 dieser AVL unberührt.

§ 5 Lieferfrist, Lieferverzug

(1) Soweit ein fester Liefertermin nicht individuell vereinbart ist bzw. von der Verkäuferin bei Annahme einer

Bestellung nicht ausdrücklich angegeben wird, ist die Verkäuferin jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu

liefern. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang aller für die

Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie, falls vereinbart, die

Bezahlung einer Anzahlung.

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(2) Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht

einhalten kann (bspw. aufgrund höherer Gewalt, Nichtverfügbarkeit der Rohstoffe etc.), wird die Verkäuferin den

Käufer hierüber zeitnah informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist ist

eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk der Verkäuferin, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des

Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist

die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,

Verpackung) selbst zu bestimmen. Durch vom Käufer geforderte Versandmodalitäten verursachte Mehrkosten

gehen zu dessen Lasten. Das Gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze,

etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit

Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der

zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den

Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn

der Käufer in Annahmeverzug ist.

(3) Auf Verlangen des Käufers wird die Sendung auf dessen Kosten durch die Verkäuferin entsprechend

versichert. Teillieferungen sind möglich.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die

Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist die Verkäuferin berechtigt, den hieraus

resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen.

§ 7 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

(1) Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion,

Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder

Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen, nicht

richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder andere von der Verkäuferin nicht zu vertretende

und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der

Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien die

Verkäuferin für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.

(2) Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall ihrer Bezugsquellen ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, sich bei

fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist die Verkäuferin vielmehr berechtigt, die verfügbaren

Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs und anderer interner sowie externer

Lieferverpflichtungen zu verteilen.

(3) Die Verkäuferin wird den Käufer unverzüglich über die jeweiligen Umstände informieren. Dauern die Ereignisse

im Sinne des § 7 Abs. 1 länger als sechs (6) Wochen, so ist die Verkäuferin bei nicht nur unerheblicher Störung

ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird

in diesem Fall unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer aufgrund von Ereignissen nach § 7

Abs. 1 verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine

um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden

Geschäftsverbindung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer, einschließlich Nebenforderungen und

Schadensersatzansprüchen („gesicherte Forderungen“) behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der

verkauften Ware („Vorbehaltsgegenstand“) vor.

(2) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur

Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang

berechtigt. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die

Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller

Nebenansprüche an die Verkäuferin zur Sicherheit ab; Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die Verkäuferin

darf die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Käufer mit seiner

Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes in Verzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder eine sonstige Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, aus

dem die Verkäuferin eine Gefährdung der Verwirklichung ihrer Ansprüche ableiten kann. In all diesen Fällen kann

die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner

bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den

Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert oder nicht weiterverarbeitet, ist der Käufer verpflichtet,

den Vorbehaltsgegenstand für die Verkäuferin sorgfältig zu verwahren (insbesondere von anderen Gegenständen

getrennt aufzubewahren), im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie

in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen

und Beschädigung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder

der Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Käufer seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen

oder gegen Dritte an die Verkäuferin ab.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der

Vorbehaltsgegenstände entstehenden Erzeugnisse nach folgender Regelung: Erfolgt im Sinne von §§ 947 oder

948 BGB eine Verbindung oder untrennbare Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin

gehörender Sachen in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als

vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen

verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das Miteigentum für die

Verkäuferin verwahrt. Die Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang

einig. 

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die

Verkäuferin berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund

des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen.

(6) Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gegenüber Vollstreckungsbeamten oder Dritten hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin an dem

Vorbehaltsgegenstand hinzuweisen. Daraus entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten in dem

Zusammenhang mit Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer zu erstatten, wenn nicht der Dritte

für die dadurch entstandenen Kosten aufkommt.

(7) Soweit sich bei der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen gegen den Käufer herausstellt, dass die

Vorbehaltsware nicht mehr vorhanden ist, werden sämtliche Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen sofort

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fällig. In diesen Fällen sind gegebene Wechsel sofort in bar einzulösen, unabhängig von ihrer Fälligkeit.

(8) Sollte die Verkäuferin durch die in § 8 dieser AVL geregelten Sicherungen zu mehr als 10% gegenüber den

jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Käufers ihm gegenüber übersichert sein, ist die Verkäuferin

verpflichtet, auf Anforderung des Käufers nach dessen Wahl Sicherheiten bis zur Höhe des 110% der gesicherten

Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.

§ 9 Rügefrist

Der Käufer hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und solche Mängel, die bei einer

ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware feststellbar sind, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach

Erhalt der Ware in Textform gegenüber der Verkäuferin unter genauer Bezeichnung des Mangels und unter

Übermittlung von Belegen (z.B. Bilder) anzuzeigen. Transportschäden sind auf den Versanddokumenten zu

vermerken. Für verdeckte Mängel gilt § 377 Abs. 3 HGB; die Rüge muss auch in diesem Fall in Textform

gegenüber Verkäuferin erfolgen und den Mangel unter Übermittlung von Belegen (z.B. Bilder) genau bezeichnen.

Unterlässt der Käufer eine fristgemäße Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.

§ 10 Gewährleistung

(1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft und hat der Käufer dies in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflicht

nach § 9 dieser AVL ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach folgenden

Maßgaben zu:

a) Die Verkäuferin hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem

Käufer mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Käufer hat der Verkäuferin hierfür die zur

geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete

Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Verkäuferin trägt die zum Zweck der Prüfung und

Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,

sofern sich nicht das Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt herausstellt. Die Verkäuferin

trägt nicht die Kosten der nachträglichen Verbringung der Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung

des Käufers. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Verkäuferin die mangelhafte Sache auf

Verlangen zurückzugeben. Ansprüche auf Erstattung von Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB

bleiben unberührt;

b) Die Verkäuferin behält sich zwei (2) Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder

der Verkäuferin unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine

Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht

des Käufers;

c) Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 11 dieser AVL;

d) Der Käufer darf sich nicht in Zahlungsverzug befinden.

(2) Der Käufer hat ein Recht zur Selbstvornahme nur dann, wenn es die Verkäuferin ihm schriftlich gestattet. Die

eigenmächtige Selbstvornahme hat den Verlust sämtlicher mit diesem Mangel zusammenhängender

Gewährleistungsrechte zur Folge. Im Fall einer Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr

unverhältnismäßiger Schäden hat der Käufer unter der Voraussetzung, dass die Verkäuferin nach schriftlicher

Mitteilung des Sachverhalts mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, das Recht, den Mangel selbst zu

beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und von ihr Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 

§ 11 Sonstige Haftung

(1) Die Verkäuferin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden (einschließlich Aufwendungen)

des Käufers, die aufgrund von (i) leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder

Erfüllungsgehilfen sowie (ii) grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder einfacher

Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen

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Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren

Erfüllung der Käufer daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Soweit die Verkäuferin danach dem

Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist ihre Haftung für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und

sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf

den bei Vertragsschluss vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Datenschutzrechtliche

Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche

Haftungsvorschriften bleiben somit unberührt. Sie gelten auch nicht, sofern die Verkäuferin einen Mangel arglistig

verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

(3) Die Verkäuferin kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die auf in § 7 dieser AVL genannte

Umstände zurückzuführen sind.

(4) Soweit zu Gunsten der Verkäuferin ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nach diesem § 11

besteht, gilt dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbegrenzung auch für etwaige Ansprüche des Käufers

gegen die Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und

Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin aus demselben Haftungsgrund.

§ 12 Vorzeitige Fälligkeit

(1) Bei Bekanntwerden von Tatsachen, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen

lassen, ist die Verkäuferin berechtigt, vor der Lieferung vollständige oder teilweise Zahlung in angemessener Frist

zu verlangen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann die Verkäuferin von dem Vertrag zurücktreten.

(2) Bei bereits erfolgter Auslieferung der Ware an den Käufer wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter

Zahlungsbedingungen binnen angemessener Frist zur Zahlung fällig.

§ 13 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Zwingende

gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die vorgenannten Verjährungserleichterungen gelten daher

weder für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit noch für Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten.

§ 14 Garantie

Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der

Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt

beschreibt.

§ 15 Geheimhaltung

Der Käufer verpflichtet sich, über alle ihm bekanntgegebenen oder bekanntgewordenen Geschäftsinformationen

und/oder Know-how der Verkäuferin Stillschweigen auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus zu

bewahren. Hiervon ausgenommen sind öffentlich bekannte oder bekannt gewordene oder von Dritten erhaltene

Informationen.

§ 16 Sonstiges

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(1) Die Einbeziehung und Auslegung dieser AVL regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der

Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die

Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist

Meiningen. Die Verkäuferin ist jedoch alternativ berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu

erheben.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit

der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine

ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche

Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt für Regelungslücken.

* * *

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